Studierendensekretariat

Beurlaubung

Studierende können sich vom Studium beurlauben lassen, wenn bestimmte Gründe vorliegen.

Für ein Urlaubssemester ist in der Regel ein reduzierter Sozialbeitrag zu zahlen, in dem das Semesterticket nicht enthalten ist. Auch sind beurlaubte Studierende nicht berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen.

Ausschlaggebend für den entsprechend reduzierten Sozialbeitrag und die jeweils beizubringenden Nachweise ist der Grund für die Beurlaubung.

Beurlaubung aus besonderen Gründen

  • Auslandsstudium
    (Nachweis: Antragsformular, gestempelt von Fakultät / Institut / International Office)
  • Krankheit
    (Nachweis: ärztliches Attest über Studierunfähigkeit für das komplette beantragte Semester)
  • Schwangerschaft oder Mutterschutz
    (Nachweis: Mutterpass)
  • Kindererziehung
    (Nachweis: Geburtsurkunde bei Erstbeantragung)
  • Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst
    (Nachweis: Dienstzeitbescheinigung, Einberufungsbescheid)

Wie Sie Ihre Beurlaubung beantragen, lesen Sie unter: "So stellen Sie einen Antrag auf Beurlaubung".

Der reduzierte Sozialbeitrag beträgt 23,60 € (Stand: Sommersemester 2024)

Die Höhe des Sozialbeitrags für eine Beurlaubung aus besonderen Gründen sowie alle anderen zur Überweisung notwendigen Daten können Sie über eCampus abrufen (Punkt Finanzen → Hinweise zur Zahlung des Sozialbeitrags).

Beurlaubung aus weiteren Gründen

Außer bei einer Beurlaubung mit Prüfungsberechtigung sind generell keine Nachweise erforderlich.

  • Praktikum
  • Auslandsaufenthalt
  • Beurlaubung mit Prüfungsberechtigung (hier sind entsprechende Nachweise erforderlich (siehe unten "Hinweise zur Erbringung von Studienleistungen")
  • sonstige Gründe

Sie können Ihren Antrag auf Beurlaubung schriftlich oder per E-Mail beim Studierendensekretariat stellen (siehe unten "Das Verfahren der Beurlaubung").

Der reduzierte Sozialbeitrag beträgt 148,60 € (Stand: Sommersemester 2024).

Die Höhe des Sozialbeitrags für eine Beurlaubung aus besonderen Gründen sowie alle anderen zur Überweisung notwendigen Daten können Sie über eCampus abrufen (Punkt Finanzen → Hinweise zur Zahlung des Sozialbeitrags).

So stellen Sie einen Antrag auf Beurlaubung

Eine Beurlaubung muss grundsätzlich innerhalb der jeweiligen Rückmeldefristen beim Studierendensekretariat beantragt werden.

Der entsprechende Sozialbeitrag muss zu diesem Zeitpunkt bereits eingegangen sein, überweisen Sie diesen bitte einige Tage, bevor Sie die Beurlaubung beantragen.

Nur die Überweisung des reduzieren Sozialbeitrags allein, ohne eine Beantragung beim Sekretariat, reicht nicht aus.

Stellen Sie Ihren Antrag auf Beurlaubung

  • per E-Mail von Ihrer RUB-Mailadresse an
    stud-sekretariat@uv.ruhr-uni-bochum.de
  • postalisch mit einem ausreichend frankierten und an sich selbst adressierten Rückumschlag (Der Ausweis muss dazu nicht zwingend mitgeschickt werden.)
    an:
    Ruhr-Universität Bochum
    Studierendensekretariat
    D – 44780 Bochum

Bei einer Beurlaubung aus besonderem Grund bringen Sie die jeweils notwendigen Nachweise bei (siehe oben: "Beurlaubung aus besonderen Gründen").

Wichtige Hinweise zur Beurlaubung

  • Eine Beurlaubung im ersten Fachsemester ist nicht möglich.
  • Generell sind maximal 6 Beurlaubungen aus demselben Grund möglich; nur bei triftigen Gründen (etwa Krankheit) oder in Einzelfällen auch noch weitere.
  • Das Semesterticket ist im Falle einer Beurlaubung generell nicht enthalten.

Hinweise zur Erbringung von Studienleistungen

Beurlaubte Studierende sind nicht berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen, Teilnahmevoraussetzungen und Leistungspunkte zu erwerben oder Prüfungen abzulegen. (Gesetzliche Grundlage: § 48 Abs. 5 Satz 3 Hochschulgesetz NRW-HG)

Dieses gilt nicht

  • für die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen und für Teilnahmevoraussetzungen, die Folge eines Auslands- oder Praxissemesters selbst sind, für das beurlaubt worden ist,
  • wenn eine Beurlaubung mit Prüfungsberechtigung aufgrund von Betreuungsverpflichtungen erfolgt (Pflege und Erziehung von Kindern sowie aufgrund der Pflege der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder eines in gerader Linie Verwandten oder im ersten Grad Verschwägerten).

Eine Beurlaubung entbindet Sie nicht von der Mitteilungspflicht gegenüber der entsprechenden Prüfungsbehörde / dem Prüfungsamt, wenn Sie von einer Prüfung zurücktreten.

Weitere Informationen

Verspäteter Antrag auf Beurlaubung

Auch eine verspätete Beurlaubung nach der normalen Rückmeldefrist ist gegebenenfalls nach Absprache möglich. In diesem Fall werden zusätzlich zehn Euro Verspätungsgebühr fällig.

Anspruch auf Mutterschutz

Schwangere und stillende Student*innen haben Anspruch auf Mutterschutz, also eine Auszeit sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Dieser bietet sich für alle an, die an Klausuren teilnehmen möchten, da der Mutterschutz dafür pausiert werden kann.

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