Studierendensekretariat
Rutsche
Kinderfüße auf der Rutsche

Mutterschutzrecht für Studierende

Auch Student*innen werden an wesentlichen Stellen in den Schutzbereich des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) einbezogen. Damit soll unter anderem die Gesundheit der betreffenden Person und des Kindes am Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit geschützt werden.

Student*innen sollen ihr Studium während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortsetzen können. Benachteiligungen sollen vermieden werden.

Studierende haben seit dem 01.01.2018 unter anderem einen Anspruch auf eine sechswöchige Schutzfrist vor und eine mindestens achtwöchige nach der Geburt.

Konkret bedeutet dies für schwangere und stillende Personen:

  • Während der Mutterschutzfrist vor und nach der Geburt sind Student*innen von der Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen freigestellt. Student*innen können jedoch an Prüfungen und Veranstaltungen während dieser Schutzfrist teilnehmen, wenn sie dies gegenüber der Universität ausdrücklich erklären. Eine entsprechende Erklärung kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden.
  • Schwangere und stillende Personen haben einen Anspruch auf Nachteilsausgleich (etwa Ersatzleistungen bei Laborveranstaltungen, Praktika oder Exkursionen).
  • Während der Schwangerschaft und in der Stillzeit haben Student*innen das Recht, sich für Untersuchungen, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen, und zum Stillen des Kindes freistellen zu lassen.

Mitteilung und Meldung der Schwangerschaft

Schwangere Personen sind nicht verpflichtet, ihre Schwangerschaft zu melden, ihnen wird jedoch nahe gelegt, im eigenen Interesse ihre Schwangerschaft zu melden, sobald sie wissen, dass sie schwanger sind, um die Schutzrechte nach dem Mutterschutzgesetz in Anspruch nehmen zu können.

Nur bei frühzeitiger Meldung kann die Universität eventuelle Gefährdungen für die schwangere Person und das ungeborene Kind rechtzeitig abwenden und die notwendigen Schutzmaßnahmen ergreifen.

Für die Meldung lassen Sie das ausgefüllte Formular zur Mutterschutzanzeige zusammen mit einem Nachweis der Schwangerschaft (Attest eines Arztes oder einer Hebamme, aus dem der voraussichtliche Geburtstermin hervorgeht) dem Studierendensekretariat zukommen.

Formular Schwangerschaftsanzeige

  • per Mail an: schwanger-im-studium@uv.rub.de
  • persönlich im Studierendensekretariat
  • oder per Post an:
    Ruhr-Universität Bochum
    Studierendensekretariat
    D – 44780 Bochum

Nach der Mitteilung

Nach Eingang der Mitteilung wird sich die Universität zeitnah mit der schwangeren Person in Verbindung setzen.

Aufgrund der Meldung werden weitere Beteiligte informiert (die Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz sowie die Stabsstelle Familiengerechte Hochschule) und im Sinne der schwangeren Person hinzugezogen. Im Übrigen ist mit dem Mutterschutzgesetz eine Mitteilungspflicht der Hochschule an die zuständige Aufsichtsbehörde (der Bezirksregierung Arnsberg) verbunden.

Tätigkeitsverbot nachts und am Wochenende

Die Hochschule darf schwangere und stillende Personen zwischen 22 und 6 Uhr ausnahmslos nicht tätig werden lassen.

In der Zeit von 20 bis 22 Uhr und an Sonn- und Feiertagen darf die Hochschule schwangere oder stillende Personen ebenfalls grundsätzlich nicht tätig werden lassen, es sei denn, folgende Voraussetzungen sind erfüllt:

  1. Die schwangere Person hat sich ausdrücklich dazu bereit erklärt.
  2. Die Teilnahme ist zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich.
  3. Eine unverantwortbare Gefährdung für schwangere Personen oder das Kind durch die Alleinarbeit ist ausgeschlossen.
  4. Bei Sonn- und Feiertagsarbeit: Der schwangeren Person wird in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens 11 Stunden ein Ersatzruhetag gewährt.

Die schwangere oder stillende Person kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Maßnahmen zum Mutterschutz

Es ist nicht auszuschließen, dass im Rahmen des Studiums bei einigen Veranstaltungen gesundheitliche Gefährdungen für die schwangere Person oder das ungeborene Kind bestehen könnten.

Besonders bei natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Praktika, Werkstatt- oder Labortätigkeiten, Exkursionen, Freilandpraktika, sportpraktischen Veranstaltungen, während des Medizinstudiums oder im Lehramtsstudium und Psychologiestudium bei Kontakten mit Kindern und Jugendlichen könnte das der Fall sein.

Schwangere Personen, die im Rahmen des Studiums Umgang mit Bio- oder Gefahrstoffen oder Kontakt zu Kindern und Jugendlichen haben, werden ausdrücklich gebeten, sich möglichst frühzeitig zu melden, damit bereits in der Frühschwangerschaft Schutzmaßnahmen ergriffen werden können.

In einer Vorabbeurteilung sind mögliche Gefährdungen studiengangbezogen zusammengestellt.

Sobald die Universität Kenntnis von der Schwangerschaft hat, wird anhand einer individuellen Gefährdungsbeurteilung unabhängig vom Studiengang geprüft, ob Gefährdungen vorliegen, damit ggf. entsprechende Schutzmaßnahmen vorgenommen werden können.

Anlaufstellen und Beratung

Für Fragen zu Gefährdungen insbesondere in den naturwissenschaftlichen Disziplinen steht die Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz zur Verfügung.

Schwangeren Personen im Medizinstudium und Student*innen, die im Rahmen des Studiums Umgang mit Kindern und Jugendlichen haben, wird eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Betriebsärztin empfohlen.

Beratungsangebot

Zu Fragen rund um die Themen Studieren mit Kind und Familie in der Hochschule bieten Beratungen an:

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