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Satzung der Fachschaft Bauingenieurwesen an der Ruhr-Universität Bochum

 

§ 1: Mitglieder

Mitglieder der Fachschaft Bauingenieurwesen sind alle an der Ruhr-Universität Bochum mit Hauptfach Bauingenieurwesen eingeschriebene Studierende.


§ 2: Aufgaben

Die Fachschaft Bauingenieurwesen vertritt die speziellen Belange der Studierenden des Studienganges Bauingenieurwesen und nimmt dabei das politische Mandat wahr.


§ 3: Organe

Organe der Fachschaft sind

  1. Die Fachschaftsvollversammlung (FS-VV)
  2. Der Fachschaftsrat (FSR).

§ 4: Fachschaftsvollversammlung

(1) Die FS-VV ist das oberste beschlussfassende Organ der Fachschaft.

(2) Die ordentliche FS-VV tritt mindestens einmal im Jahr oder wenn mindestens 5 v. H. der Fachschaftsmitglieder die Vollversammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich verlangen, zusammen.

(3) Die ordentliche FS-VV ist beschlussfähig, wenn sie, unter Angabe einer Tagesordnung, mindestens 5 Vorlesungstage vor ihrem Termin öffentlich einberufen wurde.

(4) Jedes Fachschaftsmitglied hat auf der FS-VV Antrags- sowie aktives und passives Wahlrecht.

(5) Zu allen Fachschaftsvollversammlungen ist der Vorstand der Studierendenschaft einzuladen. Die Protokolle der FS-VV sind an ihn zu versenden.


§ 5: Öffentlichkeit

Die FS-VV und der Fachschaftsrat tagen stets öffentlich.


§ 6: Fachschaftsrat

(1) Der Fachschaftsrat ist das zentrale Organ der Fachschaft Bauingenieurwesen.

(2) Der FSR führt die Geschäfte der Fachschaft Bauingenieurwesen. Er sorgt für die Einhaltung der Beschlüsse der FS-VV und der Bestimmungen der Satzung der Fachschaft Bauingenieurwesen.

(3) Der FSR hält Verbindung zu allen Gruppen, Institutionen und Personen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben wichtig sind.

(4) Der FSR führt über alle Einnahmen und Ausgaben der Fachschaft Buch.

(5) Hierzu bestimmt der FSR aus seiner Mitte 2 Kassenbeauftragte. Die Kassenbeauftragten sind der FS-VV rechenschaftspflichtig.


§ 7: Wahl, Abwahl, Amtszeit des FSR

(1) Der FSR wird von der ordentlichen FS-VV mindestens einmal im Jahr für zwei Semester gewählt.

(2) Der FSR oder einzelne Mitglieder des FSR können von der ordentlichen FS-VV jederzeit durch ein Misstrauensvotum abgewählt werden.

(3) Der FSR besteht aus mindestens vier Mitgliedern.

(4) Sinkt die Zahl der FSR-Mitglieder unter vier, so ist zum nächstmöglichen Termin eine Nachwahl durchzuführen.

(5) Der FSR ist der FS-VV rechenschaftspflichtig und an deren Beschlüsse gebunden.

(6) Die Mitglieder des FSR's müssen nach ihrer Wahl sofort an den Vorstand der Studierendenschaft gemeldet werden.

(7) Der FSR und die Kassenbeauftragten werden von der FS-VV entlastet und gewählt.

(8) Ein Mitglied des FSR scheidet aus diesem aus

  • durch Niederlegung seines/ihres Mandates,
  • durch Exmatrikulation
  • durch Tod.

(9) Der FSR ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der gewählten Mitglieder anwesend sind.

(10) Beschlüsse erlangen durch eine absolute Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten Gültigkeit.


§ 8: Entbindung eines FSR-Mitgliedes von Rechten und Pflichten

(1) Ein Mitglied des FSR kann einen Antrag auf Entbindung aller Rechte und Pflichten eines anderen Mitgliedes des FSR stellen.

(2) Dieser Antrag muss mindestens 3 Wochen im Voraus in der FSR-Sitzung gestellt und nach Ablauf dieses Zeitraumes in einer erneuten FSR-Sitzung begründet werden. In der darauf folgenden Sitzung wird über diesen Antrag abgestimmt.

(3) Der Antrag auf „Entbindung aller Rechte und Pflichten“ kann nur durch eine 2/3-Mehrheit aller abgegebenen Stimmen beschlossen werden.


§ 9: Satzungsänderungen

Die Satzung der Fachschaft Bauingenieurwesen kann von der ordentlichen FS-VV mit einer 2/3-Mehrheit der Anwesenden mit Stimmberechtigung geändert oder durch eine neue Satzung ersetzt werden. Satzungsänderungen müssen als eigene Tagesordnungspunkte aufgeführt werden.


§ 10: Inkrafttreten

Die Satzung vom 29. April 2004 wurde durch die FS-VV am 16.04.2013 durch diese Satzung ersetzt und ist seit diesem Tage gültig. Sie wurde durch eine 2/3-Mehrheit beschlossen.